Impressum
Richard und Hildegund Steinwender
Feeberg 46
A-8750 Judenburg
Tel./Fax: +43 664 4673521 / +43 664 4444427
E-mail: uhmr_steinwender@aon.at
Konzeption, Design und Umsetzung
Media3000 – Webdesign | Werbegrafik | Webmarketing (SEO)
www.media3000.at
Fotos:
Kärnten Werbung – Franz Gerdl und Gert Steinthaler
Urlaubaufderalm.com – Markus Lackinger
Stornobedingungen laut ÖHVB
Annullierung ohne Stornogebühr:
Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes können beide Vertragspartner, d.h. sowohl Gast als auch Beherbergungsbetrieb, ohne Entrichtung einer Stornogebühr den Beherbergungsvertrag lösen.
Beachten Sie: Die Stornoerklärung muss innerhalb der Frist beim Vertragspartner eingelangt sein.
Erscheint der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht und ist auch kein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart, so hat der Beherberger das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wurde aber vom Gast eine Anzahlung geleistet, so ist der Raum bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages zu reservieren.
Annullierung mit Stornogebühr:
Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu entrichten.
Beachten Sie: Auch hier muss die Stornoerklärung innerhalb der Frist beim Vertragspartner eingelangt sein.
Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dennoch zur Bezahlung des Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss dabei allerdings in Abzug bringen, was er sich durch die Nichtinanspruchnahme erspart hat (das sind in der Regel 20% beim Zimmerpreis und 30% beim Pensionspreis) oder was er durch die Weitervermietung erhalten hat.
Beachten Sie: Es besteht die sog. Schadensminderungspflicht. Der Beherberger hat sich um eine anderwertige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume zu bemühen.
Gerichtsstand:
Über Rechtsstreitigkeiten entscheidet das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht.
Ausnahme: Hat der Gast seinen Beschäftigungsort oder seinen Wohnsitz in Österreich, so sind die für diese Orte zuständigen Gerichte anzurufen.